Es kommt in der Welt
vor allem auf die Helfer an –
und auf die Helfer der Helfer.

Albert Schweizer

Gesetze

Seit mehr als 40 Jahren versorgen wir Alte und Kranke in der Region nach den Werten unserer Träger Diakonieverein Prien und Caritas der Erzdiözese München-Freising.
Diverse Gesetze sind für Pflegebedürftige und ihr Zugehörigen relevant. Gerne geben wir Ihnen hier einen kleinen ersten Überblick über die wichtigsten Gesetze des Gesundheitswesens. Dies kann jedoch keine Rechtsberatung ersetzen und soll nur Ihrer Orientierung dienen

1. Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
Am 1. Januar 1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt.
Alle gesetzlich Krankenversicherten sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert, jeder privat Krankenversicherte besitzt eine entsprechende Mitgliedschaft in der privaten Pflegeversicherung.

Die Leistungen, die Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung erhalten, hängen vom Grad und der Dauer der Hilfebedürftigkeit ab. Die Pflegeversicherung sieht daher verschiedene Pflegegrade vor, die ihrerseits wieder an verschiedene Leistungshöhen gekoppelt sind. Für die Pflegeversicherung ist das Bundesministerium für Gesundheit federführend.

Insgesamt hat die Pflegeversicherung einen Teilkasko-Status, was bedeutet, dass der Gesetzgeber Zuzahlungen der Pflegeempfänger und ihrer Zugehörigen einkalkuliert. Bei Bedarf kann hierzu bei anderen staatlichen Stellen Unterstützung beantragt werden

Pflegestärkungsgesetze sollen pflegerische Versorgung verbessern
Durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wurden insbesondere die Leistungen für demenziell Erkrankte in der ambulanten Versorgung deutlich erhöht und die Leistungen der Pflegeversicherung flexibler ausgestaltet.

Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz sind zum 1. Januar 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht worden. Zudem wurde ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet.

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden zum 1. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken entfällt dadurch. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Dadurch soll die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt werden

Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz schließlich sollen die sozialhilferechtlichen Vorschriften der Hilfe zur Pflege an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff angepasst und Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege beschlossen werden.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bitte bei der Krankenkasse Kombinationsleistung beantragen!

2. Krankenversicherungsgesetz (SGB V)
Das Krankenversicherungsgesetz kommt vollständig für medizinisch notwendige ambulante und stationäre Leistungen für erkrankte Versicherte auf. Dies gilt auch für notwendige medizinsche Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Es fallen Zuzahlungen wie in der Apotheke oder bei Physiotherapie an.

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